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Die Taxordnung zum Herunterladen
Taxordnung Neu 2010.pdf

Das Anmeldeformular zum Herunterladen
A N M E L D U N G.pdf

Taxordnung   

gültig ab 1. Januar 2010

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1       Geltungsbereich

Die Taxordnung gilt für Pensionärinnen und Pensionäre des Alterszentrums im Zopf, Oberentfelden. Sie ist Bestandteil des Pensionsvertrags.

1.2       Tarifverträge

Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind gültig, auch wenn sie von Bestimmungen der Taxordnung abweichen.

1.3       Allgemeine Tarifbestimmungen

Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen:

-    Tagestaxe für Hoteldienstleistungen gemäss                  Anhang I

-    Taxen für besondere Leistungen gemäss                        Anhang II

-    Pflegekosten                                                                    Anhang III

1.4       Hilflosenentschädigung

Wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen seit mindestens 365 Tagen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, hat Anspruch auf eine von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unabhängige Hilflosenentschä­digung. Das Antragsformular ist beim Sekretariat des Alterszentrums erhältlich oder kann via Internet heruntergeladen werden unter:  http://www.sva-ag.ch/

2. Tagestaxen für Hoteldienstleistungen

2.1       Umfang und Inhalt

Die Tagestaxe für Hoteldienstleistungen deckt grundsätzlich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäss Anhang I (z.B. möbliertes Zimmer, Vollpension, Be­reitstellen und Besorgen der Wäsche, Energieverbrauch, Unterhalt des Zimmers).  

2.2       Eintritts- und Austrittstag

Für den Ein- und den Austrittstag wird die ganze Tagestaxe berechnet.

2.3       Abwesenheit

Wer während mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen abwesend ist und die Hoteldienstleistungen nicht beansprucht, hat während maximal 30 Tagen pro Jahr Anspruch auf eine Reduktion der Tagespauschale um Fr. 10.-. Der Abreise- und Rückreisetag gelten nicht als Abwesenheitstag. Im Falle eines Spitalaufenthalts gilt die Reduktion ab dem ersten Tag.

3. Taxen für besondere Leistungen

Die im Anhang II aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zur Ta­gestaxe für Hoteldienstleistungen verrechnet.

4. Tagestaxen für Pflichtleistungen der Krankenversicherer

Die im Anhang III aufgeführten Taxen für Pflichtleistungen der Krankenversicherer bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.

Ambulante Leistungen während eines Tag- oder Nachtaufenthalts werden separat verrechnet.

5. Revision der Taxordnung

Der Stiftungsrat kann die Taxordnung revidieren. Die sich daraus ergebenden Änderungen werden den betroffenen Pensionärinnen und Pensionären mindestens einen Monat im Voraus schriftlich angekündigt.

6. Inkrafttreten

Die vorliegende Taxordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Taxordnungen. Vorbehalten sind Änderungen im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz über die Pflegefinanzierung, welches voraussichtlich Mitte 2010 in Kraft gesetzt wird.

 

5036 Oberentfelden, 27. Oktober 2009       

 

Stiftung Altersheim Oberentfelden

 

Der Stiftungsrat

 

Max Haudenschild

Präsident

Linda Engler

Aktuarin

Anhang I

Tagestaxen für Hoteldienstleistungen

 

1.  Pensionärinnen und Pensionäre, die in den fünf Jahren vor ihrem Eintritt
ins Altersheim, während mindestens vier Jahren ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Ober- oder Unterentfelden hatten

 

Fr. 79.-- pro Tag

2.  Ortsbürgerinnen und Ortsbürger von Ober- oder Unterentfelden

 

Fr. 79.-- pro Tag

3.  Pensionärinnen und Pensionäre mit befristeten Pensionsverträgen, die
nur vorübergehend im Altersheim wohnen

Fr. 90.-

 

 

 

4.  Die obigen Tagestaxen gelten für Einerzimmer. Bei Belegung eines Zweierzimmers wird ein Abzug gewährt von


Fr. 10.-- pro Tag

 

5.  Zuschlag für Pensionärinnen und Pensionäre, die vor ihrem Eintritt ins Altersheim ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in einer andern Gemeinde des Kantons Aargau hatten.

Der Zuschlag entfällt drei Jahre nach der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nach Oberentfelden

 

Fr.   5.-- pro Tag

 

6.  Zuschlag für Pensionärinnen und Pensionäre, die vor ihrem Eintritt ins Altersheim ihren steuerrechtlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau hatten.
Der Zuschlag entfällt drei Jahre nach der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nach Oberentfelden

 

Fr.   7.-- pro Tag

 

7.  Aufenthalt nur während dem Tag (ohne Pflege und Betreuung)

 

- pro Tag (ohne Mahlzeiten)

Fr. 55.--

- Frühstück

Fr.   8.--

- Mittagessen (ohne Dessert)

Fr. 14.--

- Nachtessen

Fr. 12.--

 gültig ab 1. Januar 2010
Anhang II

Taxen für besondere Leistungen, die zusätzlich zur Tagestaxe für Hoteldienst­leistungen ver­rechnet werden:

 

a)

Krankentransporte bei Heimeintritt und –austritt, Arztbesuche,

Therapiebesuche, u.ä. (mit Transportmittel)

Zusätzliche Begleitperson

nach Aufwand

Fr. 60.-- / Std

Fr. 60.-- / Std

 

 

 

b)

Nicht ärztlich verordnete Zusatzverpflegung

nach Aufwand

 

 

 

c)

Auslagen für persönliche Bedürfnisse, wie Anschaffungen und grössere Reparaturen persönlicher Effekten sowie Coiffeur- und Pediküre-Auslagen; ferner die Kosten für Telefon, Radio und Fernsehen etc.

 

 

 

 

nach Aufwand

 

d)

Durch Bewohnerinnen und Bewohnern verursachte Beschädigungen an Heim- und Dritteigentum

nach Aufwand

 

 

 

e)

Unkosten bei Todesfall und Austritt

nach Aufwand  mindestens Fr. 250.--

 

 

 

f)

Sämtliche ausserordentliche Leistungen des Heims, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören

nach Aufwand

 

 

 

g)

Nicht kassenpflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen

nach Aufwand

Fr. 60.-- / Std.

 

 

 

h)

Umtriebspauschale bei Absage des Heimeintritts weniger als
vier Tage vor dem vereinbarten Termin

 

Fr. 300.--

 

 

 

i)

Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen

nach Aufwand  gemäss separater Preisliste Cafeteria

 

 

gültig ab 1. Januar 2010


Anhang III

BESA-Einstufung und Rückvergütung der Krankenkasse

BESA-Pflege- und Betreuungsgrad

BESA-Punkte

Rückvergütung der Krankenversicherer

0

 

0

0

1

1a

1 – 3

5

 

1b

4 – 6

6

 

1c

7 – 11

10

2

2a

12 – 16

16

 

2b

17 – 21

21

 

2c

22 – 26

26

3

3a

27 – 32

38

 

3b

33 – 38

45

 

3c

39 – 44

53

4

4a

45 – 57

69

 

4b

58 – 74

89

 

4c

75 +

95

 

Preis pro BESA-Punkt       Fr. 2.55